1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle Arbeiten, die durch unsere Monteure durchgeführt werden. Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, gelten subsidiär unsere obigen Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen.
2. Die von uns genannten Aufstellungstermine sind – soweit nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermin bezeichnet – jeweils als Näherungswerte zu verstehen. Dies gilt insbesondere für Abweichungen, die nicht aus unserer Sphäre stammen oder an denen uns kein Verschulden trifft gemäß Punkt 3.a. der Geschäftsbedingungen (z.B. Verzögerungen bei Zulieferern). Bei entsprechender Überschreitung des Aufstellungstermins steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Die Haftung für allfällige Schäden (insbesondere entgangenen Gewinn) wegen Überschreitung der Lieferfrist wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
3. Der Kunde (nachfolgend „Auftraggeber“) hat die für die Erstaufstellung erforderlichen Hilfskräfte und Geräte auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Für die termingerechte Zurverfügungstellung von Strom- und Wasseranschluss hat der Auftraggeber auf eigene Kosten zu sorgen. Der Auftraggeber ist ausschließlich dafür verantwortlich, dass sämtliche für die Aufstellung des Gerätes erforderlichen Voraussetzungen (Zufahrt, Abladung, Transportweg, Standplatzeignung…) zum vereinbarten Liefertermin erfüllt sind. Lorencic übernimmt keine wie auch immer geartete Gewährleistung/Haftung dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen, ebenso wenig wie für die Eignung von Zufahrt, Transportweg und Standplatz. Wurden diese Voraussetzungen durch den Auftraggeber nicht rechtzeitig erfüllt, gehen die uns dadurch entstehenden Kosten/Schäden (insbesondere Wartezeit, Fahrtkosten, Mehraufwand…) zu Lasten des Auftraggebers.
Stand: Jänner 2024
I. Allgemeines:
Die vorliegenden Mietbedingungen der Lorencic GmbH Nfg. & Co KG regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner (nachfolgend „Mieter“) und Lorencic (nachfolgend „Vermieterin“) für den Fall der Miete unserer Maschinen/Produkte. Sämtliche Mietverträge mit uns kommen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Mietbedingungen sowie unter subsidiärer Zugrundelegung unserer obigen Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen zustande. Entgegenstehende Geschäfts- oder Einkaufbedingungen von Vertragspartnern werden ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn der Vertragspartner darauf verweist oder ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wird.
II. Vertragsschluss, Übergabe der Mietobjekte, Gewährleistung, Gefahrenübergang:
1. Der Vertragsunterzeichner seitens des Mieters erklärt im Fall der Unterfertigung in fremdem Namen (für eine andere Person oder ein Unternehmen) ausdrücklich, zum Abschluss des Vertrages bevollmächtigt zu sein. Im Fall nicht ausreichender Vertretungsmacht haftet er für den uns damit verbundenen Schaden. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart erfolgt die Übergabe des Mietgegenstandes am Firmensitz der Vermieterin oder einer ihrer Niederlassungen.
2. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren auf den Mieter über, insbesondere des zufälligen Untergangs, Verlustes, Diebstahls und/oder von Beschädigungen.
3. Muss der Mietgegenstand aufgrund seiner Beschaffenheit in Einzelteilen geliefert werden, so haben die Montage sowie die Demontage am Einsatzort unter Aufsicht und Anleitung eines hierzu von der Vermieterin beauftragten Mitarbeiters zu erfolgen. Die für diese Anleitung und Aufsicht angefallenen Kosten hat der Mieter zu tragen.
4. Die in den Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbarten Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen gelten auch für diese Mietbedingungen sinngemäß. Weiters übernimmt Lorencic generell keine Gewährleistung/Haftung für Eignung oder Verwendbarkeit der gemieteten Ware/Maschine für den vom Mieter erwarteten Zweck.
III. Pflichten des Mieters:
1. Der Mieter erklärt nach Besichtigung, dass sich der Mietgegenstand in gutem, brauchbarem und ordnungsgemäßem Zustand befindet und verpflichtet sich, den Mietgegenstand auf seine Kosten ohne Anspruch auf Ersatz in gutem, brauchbarem und ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
2. Der Mieter verpflichtet sich:
a. den Mietgegenstand ausschließlich am schriftlich vereinbarten Einsatzort und nur zum widmungsgemäßen Zweck im Rahmen der betriebstechnischen Eignung des Mietgegenstandes einzusetzen. Die teilweise oder vollständige, entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte sowie die Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort, im In- und auch ins Ausland, bedürfen der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung der Vermieterin;
b. den Mietgegenstand bestmöglich gegen Witterungseinflüsse, Beschädigungen zu schützen und gegen Diebstahl zu bewachen; dies bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe an die Vermieterin;
c. den Mietgegenstand ausschließlich durch geeignetes Fachpersonal bestimmungsgemäß entsprechend einer allfälligen Gebrauchsanweisung bedienen und warten zu lassen;
d. ausschließlich Betriebsmittel/Wartungsmittel zu verwenden, die in den Gebrauchsanweisungen empfohlen werden, bzw. sofern keine Empfehlung vorliegt, nur technisch geeignete und gesetzlich zulässige Mittel.
3. Die Vermieterin ist berechtigt auch ohne vorherige Anmeldung die sach- und fachgerechte Wartung und Instandhaltung des Mietgegenstandes vor Ort zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist der Vermieterin während der Geschäfts- bzw. Betriebszeiten des Mieters Zutritt zum Einsatzort zu gewähren.
4. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschließlich sämtlichen Zubehörs fristgemäß, mängelfrei und gesäubert. Bei der Rückgabe erfolgt unverzüglich eine gemeinsame Überprüfung des Mietgegenstandes. Werden dabei Mängel, Verschmutzungen oder Schäden festgestellt, ist der Mieter verpflichtet, die angemessenen Reinigungs- bzw. Behebungskosten zu ersetzen bzw. ist die Vermieterin berechtigt die entsprechende Summe von der erlegten Kaution einzubehalten.
5. Im Fall des Diebstahls, der Beschädigung und/oder sonstiger strafbarer Handlungen durch Dritte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der nächsten Sicherheitsdienststelle, zur Beweissicherung (Lichtbilder, Zeugen usw.) sowie zur umgehenden Verständigung der Vermieterin verpflichtet.
6. Bei Vollstreckungsmaßnahmen auf den Mietgegenstand (insbesondere Pfändungen) hat der Mieter das Pfändungsorgan auf das Eigentumsrecht der Vermieterin hinzuweisen und die Vermieterin umgehend zu verständigen.
7. Der Mieter hat die für die Aufstellung/Lagerung allenfalls erforderlichen Hilfskräfte und Geräte auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Für die termingerechte Zurverfügungstellung von Strom- und Wasseranschluss hat der Mieter auf eigene Kosten zu sorgen. Der Mieter ist ausschließlich dafür verantwortlich, dass sämtliche für die Nutzung des Gerätes erforderlichen Voraussetzungen (Zufahrt, Abladung, Transportweg, Standplatzeignung…) zum vereinbarten Liefertermin erfüllt sind. Die Vermieterin übernimmt keine wie auch immer geartete Gewährleistung/Haftung dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen, ebenso wenig wie für die Eignung zur Nutzung. Wurden diese Voraussetzungen durch den Mieter nicht rechtzeitig erfüllt, gehen die uns dadurch entstehenden Kosten/Schäden (insbesondere Wartezeit, Fahrtkosten, Mehraufwand…) zu Lasten des Mieters.
IV. Mietzins und Verzugszinsen:
1. Der Mietzins für die gesamte Mietdauer wird bei Übergabe des Mietobjektes fällig und ist bei Rechnungseingang ohne Skontoabzug zu bezahlen. Sofern schriftlich nichts Anderes vereinbart wird, ist bei Abholung des Mietgegenstandes eine Kaution in der Höhe von drei Monatsmieten zu erlegen. Die Kaution wird erst nach Ende des Mietverhältnisses und nach der Rückstellung sowie nach Überprüfung des Mietgegenstandes durch die Vermieterin abzüglich allfälliger berechtigter Abzüge zur Rückzahlung fällig.
2. Nicht vom Mietzins umfasst sind folgende Leistungen, die gesondert in Rechnung gestellt werden:
a. Ver- und Entladung, Anlieferung, Aufstellung sowie Rückholung des Mietgegenstandes,
b. Personalkosten für Einschulung und Betrieb, sowie die Personalkosten im Zusammenhang mit der Aufsicht und Anleitung der Montage und Demontage von Mietgegenständen,
c. Verschleißteile, Betriebsmittel bzw. Betriebsstoffe sowie Reparaturen,
d. Reinigung und Instandsetzung des Mietgegenstandes nach dessen Rückgabe.
3. Die vorzeitige Vertragsauflösung durch den Mieter rechtfertigt nicht einen Anspruch auf Rückerstattung oder eine Reduktion des Mietzinses.
4. Für den Fall des Zahlungsverzugs werden die gesetzlichen Verzugszinsen von 9,2 Prozentpunkte p.a. über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) vereinbart. Die Geltendmachung eines höheren Schadens im Einzelfall bleibt ausdrücklich vorbehalten.
V. Auflösung des Vertrages:
1. Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos aufzulösen, was den umgehenden kostenpflichtigen Abzug des Mietgegenstandes von der Baustelle bzw. vom sonstigen Standort und die sofortige Rückstellung nach sich zieht.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
a. Die auch nur teilweise Nichtbezahlung des Mietzinses.
b. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Mietvertrages bzw. diese Mietbedingungen.
c. Die Pfändung des Mietgegenstandes beim Mieter unbeschadet der bestehenden Exszindierungs- und Aussonderungsansprüche.
2. Wurde das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann dieses von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche schriftlich eingeschrieben aufgekündigt werden.
3. Die Vermieterin ist bei Beendigung des Mietverhältnisses – aus welchem Grund auch immer - berechtigt, den Mietgegenstand wieder abzuholen. Aus diesem Anlass verpflichtet sich der Mieter unseren Mitarbeitern den Zutritt zum Mietgegenstand, insbesondere zu den Geschäftsräumen/Lagerräumen des Mieters während der Öffnungszeiten auch ohne vorheriger Anmeldung zu gestatten und erteilt der Mieter für diese Fälle schon jetzt seine Zustimmung zur Abholung durch uns.
VI. Schadenersatz, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht:
1. Zur Leistung von Schadenersatz ist die Vermieterin nur dann verpflichtet, wenn der Schaden durch die Vermieterin zumindest grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht für Personenschäden. Jeglicher Ersatz von Folgeschäden und entgangenem Gewinn wird ausgeschlossen.
2. Die Aufrechnung gegen die Ansprüche der Vermieterin ist nur zulässig, sofern die Gegenforderung (i)gerichtlich festgestellt oder (ii) von der Vermieterin schriftlich anerkannt wurden oder (iii) bei Zahlungsunfähigkeit der Vermieterin.
3. Die Zurückbehaltung des Mietobjektes durch den Mieter, aus welchem Grund auch immer, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Retournierung des Mietgegenstandes ist der Mieter zur Fortzahlung des Mietentgeltes als Benützungsentgelt bis zur tatsächlichen Rückstellung verpflichtet, wobei es darüber hinaus der Vermieterin vorbehalten bleibt, zusätzlich auch eine Pönale in der Höhe von EUR 2.000,-- unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche zu begehren.
VII. Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel und Schlussbestimmungen:
1. Als zuständiges Gericht für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten wird gemäß § 104 JN bzw. Art 25 EuGVVO ausdrücklich das sachlich zuständige Gericht für die politische Adresse A - 8010 Graz vereinbart.
2. Auf das vorliegende Mietverhältnis gelangt ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie unter Ausschluss jeglichen Kollisionsrechtes zur Anwendung.
3. Änderungen und Ergänzungen dieser Mietbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht rechtswirksam oder ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die betroffene Bestimmung wird durch eine rechtswirksame, gültige und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am ehesten entspricht.
Stand: Jänner 2024
1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle Geräte und Maschinen, die von uns zur Reparatur oder Wartung übernommen werden. Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, gelten subsidiär unsere obigen Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen.
2. Für den Verlust oder Diebstahl der von uns zur Reparatur oder Wartung übernommenen Geräte und Maschinen wird unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt insbesondere für das versperrte Abstellen der Geräte und Maschinen im Freien auf unserem umzäunten und außerhalb der Öffnungszeiten versperrten Betriebsgelände, sodass wir diesbezüglich für einen Verlust oder Diebstahl nur dann haftbar sind, wenn der Kunde nachweist, dass die übernommene Maschine oder das übernommene Gerät nicht versperrt war und unser Betriebsgelände außerhalb unserer Öffnungszeiten nicht abgesperrt war.
Stand: Jänner 2024